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Vereinssatzung EHC München e. V.
(Onlineausgabe)

I. Name, Sitz und Zweck des Vereines

§ 1 Name und Sitz des Vereins
1)
Der Verein führt die Bezeichnung EHC München e. V. und ist beim Amtsgericht München unter der Nummer VR 16042 eingetragen.
2)
Der Verein hat seinen Sitz am Ort der Eintragung
3)
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes e. V. und den jeweils überregionalen Fachverbänden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum BLSV vermittelt.
§ 2 Zweck des Vereins
1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
2)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Interessen
3)
Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereines.
4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5)
Der Vereinszweck ist die Förderung des Eissports und insbesondere die Förderung der Jugend in allen Sparten des Eissports. Der Verein betrachtet es als Anliegen, alle Maßnahmen und Voraussetzungen zu fördern, die dem Eissport dienen.
6)
In Erfüllung des Vereinzweckes können sich innerhalb des Vereins auch Eishockey-Hobby- Mannschaften sowie Abteilungen für Eiskunstlauf, Eisschiessen, Eisschnelllauf, Curling, Streethockey, lnlinehockey und Schiedsrichterschulungen bilden, die unselbstständige Untergliederungen des Vereins darstellen.
§3 Geschäftsjahr des Vereins

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Mai und endet mit dem 30. April eines jeden Jahres. §4 Vermögen des Vereins im Fall der Auflösung. Im Falle der Auflösung/Aufhebung des Vereins kraft Gesetz, durch gerichtliches Urteil oder durch Beschlussfassung der Mitliederversammlung fällt das Vermögen des Vereins der Stadt München zu, die dasselbe entweder im Sinne der Bestimmungen des §2 der Satzung zu verwalten und erhalten hat, oder aber dasselbe mit der gleichen Auflage auf eine andere den Bestimmungen der Gemeinnützigkeit entsprechende Vereinigung übertragen kann. Dasselbe gilt bei Wegfall des satzungsgemäßen Zwecks des Vereins oder wenn die Erreichung dieses Zwecks unmöglich wird.

 

II. Mitgliedschaft

§ 5.Mitgliedschaft im Verein
1)
Der Verein besteht aus
a)
Ordentlichen Mitgliedern (natürliche Personen, Aktive, Passive)
b)
Jugendlichen Mitgliedern (unter 18 Jahren)
c)
Ehrenmitgliedern
2)
a)
Ordentliches Mitglied kann jeder Bürger werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat
b)
Als jugendliche Mitglieder gelten diejenigen welche das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
c)
Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern erklärt werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch eine entsprechend ausgestaltete Urkunde bestätigt.
d)
Ehrenmitglieder erhalten die "goldene Ehrennadel"
3)
a)
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben volles Wahl~ und Stimmrecht.
b)
Ehrenmitglieder sind auf Lebenszeit von der Beitragspflicht befreit und haben freien Eintritt zu allen Veranstaltungen
§ 6 Antrag auf Mitgliedschaft
1)
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Die Aufnahme des Mitglieds kann jedes Mitglied der geschäftsführenden Vorstandschaft alleine beschließen. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann vom Betroffenen zur nächsten Mitgliederversammlung Berufung eingelegt werden.
2)
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages
3)
Mit der Mitgliedschaft ist die Anerkennung der Satzung des Vereins verbunden.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1)
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a)
Tod
b)
Kündigung
c)
Ausschluss
d)
Streichung aus der Mitgliederliste
2)
Die Kündigung ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Sie muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres, dem Vereins schriftlich zugegangen sein.
3)
Die Kündigung der aktiven sportlichen Betätigung als Eishockeyspieler zum Zwecke des Vereinswechsels ist nur zum 30. April eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Sie ist nur dann rechtswirksam, wenn sie mit eingeschriebenem Brief und Rückschein dem geschäftsführenden Vorstand bis zum 31. Januar zugegangen ist. Spieler der ersten Mannschaft sind von dieser Vorschrift nicht erfasst.
4)
Auf Ausschluss kann der Gesamtvorstand. nach vorheriger Anhörung des Betroffenen mit Stimmenmehrheit erkennen, wenn:
a)
Sich ein Mitglied eines groben Verstoßes gegen die Satzung des Vereins schuldig gemacht hat, oder
b)
Die Mitgliedschaft wegen Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens als nicht mehr tragbar erscheint, oder
c)
Sich ein Mitglied grob unkameradschaftlich verhalten hat.

Der Ausschluss ist dem Mitglied per Einschreiben mit Begründung mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied schriftlich Berufung bei der Vorstandschaft binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses ein1egen. Die Vorstandschaft hat innerhalb von vier Wochen nach Eingang der Berufung zu entscheiden.

5)
Der Vorstand ist berechtigt, ein Mitglied aus der Mitgliederliste zu streichen, wenn dieses Mitglied länger als drei Monate nach Absendung der schriftlichen Mahnung seiner Beitragspflicht nicht nachgekommen ist.
6)
Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das Mitglied nicht von bestehenden Verpflichtungen. Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind Mitgliedskarte und Gegenstände des Vereinsvermögens ohne Rücksicht auf etwaige Zurückbehaltungsrechte an den Verein herauszugeben.
§ 8 Mitgliedsbeitrag
1)
Alle Mitglieder, mit Ausnahme der Ehrenmitglieder, haben jährlich bis zum 31. Mai den Jahresbeitrag an den Verein zu entrichten. Der Verein kann den Beitrag auch einziehen lassen.
2)
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen.
3)
Im Einzelfall kann der Vorstand aufbeglilndeten Antrag Zahlungsfälligkeiten ändern, sowie von rückständigen oder zukünftigen Verpflichtungen befreien.
§ 9 Vereinsstrafen
1)
Die aktiven Mitglieder des Vereins sind der Rechts- und Spielordnung der übergeordneten Fachverbände unterworfen.
2)
Der geschäftsführende Vorstand kann nach vorheriger Anhörung bei Verstößen gegen die Vereinssatzung oder das Rechtsgut der Fachverbände folgende Strafen verhängen:
a)
mündlicher Verweis
b)
schriftlicher Verweis
c)
Stadionverbot
Gegen das Stadionverbot von mehr als vier Wochen kann das betroffene Mitglied binnen zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe durch den geschäftsführenden Vorstand Berufung einlegen. Die Berufung ist mit einer Begründung schriftlich einzureichen. Auf Verlangen ist das betroffene Mitglied vom Vorstand zu hören. Über die Berufung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit endgültig.

 

III Organe des Vereins

§10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der geschäftsführender Vorstand
c)
erJugendausschuss
d)
der Beirat
§ 11 Vorstand und Gesamtvorstand
1)
Den geschäftsführenden Vorstand bilden:
a)
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Vorsitzender
b)
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. er kann sich hierzu einer Geschäftsstelle bedienen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt
c)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
2)
Den Jugendausschuss bilden
a)
Der Nachwuchsleiter
b)
Der Stellvertreter des Nachwuchsleiters
c)
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins
Der Jugendausschuss befasst sich mit Fragen, die Nachwuchsabteilung betreffend.
Die Ausschusssitzung wird durch eines der Ausschussmitglieder einberufen und ist beschlußsfahig wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und der Nachwuchsleiter bzw. dessen Stellvertreter anwesend ist.
3)
Der Beirat
a)
Der Beirat übt eine Kontrollfunktion über die geschäftlichen Aktivitäten des Vereins aus
b)
Jedes Beiratsmitglied muss auch Mitglied des Vereins sein
c)
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Beirats sein
d)
Über die Zusammensetzung des Beirats entscheidet der Vorstand
e)
Die Beiratssitzungen werden durch den Beiratsvorsitzenden einberufen. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind zur Beiratssitzung zu laden.
Der Nachwuchsleiter und sein Stellvertreter werden von der Mitgliederversammlung des Nachwuchses auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihre Bestellung kann nur durch diese widerrufen werden. Wiederwahl ist zulässig.
§ 12 Beschränkung der Vertretungsmacht des Vorstandes

Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB). dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

§ 13 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1)
Entgegennahme der Jahresberichte
2)
Entgegennahme der Kassenberichte
3)
Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes
4)
Neuwahlen
5)
Beschlussfassung über Satzungsänderungen
6)
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen
7)
Ausgliederung der ersten Mannschaft in eine Kapitalgesellschaft
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich zwischen dem 01. Mai und dem 31. Juli statt, in der die nach der Satzung notwendigen Wahlen und die sonstigen, der Beschlussfassung der Versammlung unterliegenden Gegenstände behandelt werden.
Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassier, einen Schriftführer, zwei Rechnungsprüfer und eine Ersatzperson für die vorgenannten Ämter.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Von Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen. Bei Vorstandssitzungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse festhalten.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1)
Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
2)
Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen
3)
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
4)
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens zwei Wochen vor dem anberaumten Termin beim Verein eingegangen sein.
5)
Nicht fristgerecht eingereichte Anträge können von der Mitgliederversammlung nur als Dringlichkeitsanträge mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 16 Satzung
1)
Je ein vom geschäftsführenden Vorstand rechtsverbindlich unterzeichnetes. Exemplar der Satzung ist nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung a) dem Registergericht München und b) dem Finanzamt München vorzulegen.
2)
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt §2 der Satzung, wenn dieser den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nicht entsprechen sollte, neu zu fassen und dem Registergericht, dem Finanzamt und den Mitgliedern bekannt zu geben.

 

IV Sonstiges

§ 18 Übergeordnete Verbände
Die Satzungen und Ordnungen des Bayerischen Eissport-Verbandes und des Deutschen Eishockey-Bundes sind in ihrer jeweiligen Fassung für den Verein und seine Mitglieder verbindlich
§ 19 Haftung
Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen des EHC München e. V.
§20 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Wenn nicht 2/3 aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, muss eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, in der die Mitglieder die Auflösung des Vereines mit 4/5 der dann erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschließen können.

 

V Inkrafttreten der Satzung

 

§ 21 Eintragung der Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.



 
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