| §10 Organe
des Vereins |
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Die Organe des Vereins sind |
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a) |
die Mitgliederversammlung |
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b) |
der geschäftsführender
Vorstand |
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c) |
erJugendausschuss |
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d) |
der Beirat |
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| § 11 Vorstand
und Gesamtvorstand |
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1) |
Den geschäftsführenden
Vorstand bilden: |
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a) |
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
3. Vorsitzender |
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b) |
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. er kann sich hierzu einer Geschäftsstelle bedienen. Er vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich gemäß § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis
allein vertretungsberechtigt |
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c) |
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. |
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2) |
Den Jugendausschuss bilden |
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a) |
Der Nachwuchsleiter |
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b) |
Der Stellvertreter des Nachwuchsleiters |
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c) |
Der geschäftsführende
Vorstand des Vereins |
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Der Jugendausschuss befasst sich mit Fragen, die Nachwuchsabteilung betreffend.
Die Ausschusssitzung wird durch eines der Ausschussmitglieder
einberufen und ist beschlußsfahig wenn mindestens zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes und der Nachwuchsleiter bzw. dessen Stellvertreter
anwesend ist. |
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3) |
Der Beirat |
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a) |
Der Beirat übt eine Kontrollfunktion über die geschäftlichen Aktivitäten
des Vereins aus |
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b) |
Jedes Beiratsmitglied muss auch Mitglied des Vereins sein |
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c) |
Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied des Beirats sein |
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d) |
Über die Zusammensetzung
des Beirats entscheidet der Vorstand |
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e) |
Die Beiratssitzungen werden durch
den Beiratsvorsitzenden einberufen. Zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes sind zur Beiratssitzung zu laden. |
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Der Nachwuchsleiter und sein Stellvertreter
werden von der Mitgliederversammlung des Nachwuchses auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Ihre Bestellung kann nur durch diese widerrufen werden. Wiederwahl ist zulässig. |
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| § 12 Beschränkung
der Vertretungsmacht des Vorstandes |
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Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt (§26 Abs. 2 Satz 2 BGB). dass zum Erwerb oder Verkauf von Grundstücken die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. |
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| § 13 Mitgliederversammlung |
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Die Mitgliederversammlung ist
zuständig für: |
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1) |
Entgegennahme der Jahresberichte |
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2) |
Entgegennahme der Kassenberichte |
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3) |
Entlastung des geschäftsführenden
Vorstandes |
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4) |
Neuwahlen |
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5) |
Beschlussfassung über Satzungsänderungen |
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6) |
Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen |
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7) |
Ausgliederung der ersten Mannschaft in eine Kapitalgesellschaft |
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Die ordentliche Mitgliederversammlung
findet alljährlich zwischen dem 01. Mai und dem 31. Juli statt, in der die nach der Satzung notwendigen Wahlen und die sonstigen, der Beschlussfassung der Versammlung unterliegenden Gegenstände
behandelt werden. |
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Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von zwei Jahren einen Kassier, einen Schriftführer, zwei Rechnungsprüfer und eine Ersatzperson für die vorgenannten Ämter. |
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Bei der Beschlussfassung entscheidet
die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält,
ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. |
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Von Mitgliederversammlungen sind
Protokolle anzufertigen. Bei Vorstandssitzungen sind Niederschriften
anzufertigen, die mindestens die Beschlüsse festhalten. |
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| § 14 Außerordentliche
Mitgliederversammlung |
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1) |
Die Mitgliederversammlung ist
vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung
einer Frist von vier Wochen einzuberufen. |
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2) |
Die Berufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen |
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3) |
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. |
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4) |
Anträge zur Mitgliederversammlung müssen spätestens
zwei Wochen vor dem anberaumten Termin beim Verein eingegangen
sein. |
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5) |
Nicht fristgerecht eingereichte
Anträge können von der Mitgliederversammlung nur als Dringlichkeitsanträge mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegeben gültigen
Stimmen auf die Tagesordnung gesetzt werden. |
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| § 16 Satzung |
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1) |
Je ein vom geschäftsführenden Vorstand rechtsverbindlich unterzeichnetes. Exemplar der Satzung ist nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung a) dem Registergericht München und b) dem Finanzamt München
vorzulegen. |
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2) |
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt §2 der Satzung, wenn dieser den Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit
nicht entsprechen sollte, neu zu fassen und dem Registergericht,
dem Finanzamt und den Mitgliedern bekannt zu geben. |